Energieeinsparverordnung:
Viele alte Heizkessel müssen laut
Bundes-Immissionsschutzverordnung kurzfristig ausgetauscht werden,
denn seit dem 1. November 2004 gelten strengere
Abgasverlustwerte für Gas- und Ölheizungen:
Heizkessel mit einer thermischen Leistung von 4 bis
25 kW dürfen einen Abgasverlustwert von 11 Prozent nicht überschreiten.
Bis zum 31. Dezember 2006 sind laut
Energieeinsparverordnung (EnEV) solche Öl- und Gasheizkessel (nur
Standardheizkessel) auszutauschen,
die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, sofern es
sich um Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten handelt.
Bei vom Eigentümer genutzten Wohngebäuden bis zu
zwei Wohneinheiten müssen solche Heizkessel
erst nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von
zwei Jahren jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 erneuert werden.
Niedertemperatur- und Brennwertkessel, sowie
Festbrennstoffkessel, direkt befeuerte Warmwasserbereiter und
Einzelraumheizer
sind von der Nachrüstpflicht der EnEV nicht
betroffen.
Unabhängig von diesen Vorschriften dient als
Orientierung für die Nutzungsdauer von Anlagenkomponenten die VDI 2067.
Demnach sind Heizkessel nach 18 bis 20 Jahren
verbraucht, Gebläsebrenner nach 12 bis 15 Jahren sowie Armaturen und Tank
(Stahlblech) nach 20 Jahren.